§ 1 Angebot und Vertragsabschluss.
1. Angebote der Reisering Hamburg RRH GmbH (nachfolgend Reisering genannt) sind freibleibend.
2. Der Besteller erteilt seinen Auftrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr und erkennt sie mit Abgabe seines Auftrages an.
3. Der Vertrag kommt mit Bestätigung des Auftrages durch den Reisering zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestätigung und nur dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang der Bestätigung deren Annahme erklärt.
4. Aufträge, Bestätigungen und Annahmen sowie abweichende Vereinbarungen nach § 1 Nr. 1 bis 3 müssen schriftlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden.
§ 2 Leistungsinhalt.
1. Für den Umfang der vertragsgemäßen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Nr. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die vertragsgemäße Leistung umfasst die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrerpersonal, die Ausarbeitung einer Fahrtroute und die Durchführung der Beförderung.
3. Verlangt der Besteller das Einhalten einer nicht vom Reisering ausgearbeiteten Fahrtroute, hat er ein sicheres Befahren mit dem bestellten Fahrzeug zu gewährleisten; insbesondere sind Gewichts- und Höhenbegrenzungen sowie Fahrbahnverengungen zu berücksichtigen.
4. Gepäck in normalem Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
5. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks der Fahrt;
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt;
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks, insbesondere vor bzw. beim Be- und beim bzw. nach dem Entladen;
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
§ 3 Leistungsänderungen.
1. Leistungsänderungen durch den Reisering, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Reisering nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden und soweit die Änderungen nicht erheblich und soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Der Reisering hat den Besteller über die Notwendigkeit von Änderungen unverzüglich nach deren Kenntniserlangung zu unterrichten.
2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Reiserings möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form.
§ 4 Preise und Zahlungen.
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis zzgl. Mehrwertsteuer. 2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für das Fahrpersonal) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden zusätzlich vom Besteller getragen.
3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4. Mehrkosten (z.B. Nachtzuschläge, Mehrkilometer, vermehrter Fahrpersonaleinsatz), die dadurch entstehen, dass aufgrund von Staus oder Umleitungen längere Fahrtstrecken oder Fahrtdauern entstehen, sind vom Besteller zu tragen.
5. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller.
1. Rücktritt Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Besteller zurück ohne dass der Rücktritt auf einem Umstand beruht, den der Reisering zu vertreten hat, wandelt sich der Mietpreisanspruch in einen Entschädigungsanspruch. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug der vom Reisering ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs im Mietzeitraum erzielten Erlöse. Alternativ hat der Reisering das Recht Entschädigungsansprüche wie nachfolgend dargestellt pauschal abzurechnen: Bei einem Rücktritt
a) bis 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt kann kostenlos vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahmen: Wenn das Auftragsvolumen höher ist als EUR 2.500,- oder mehr als drei Fahrzeuge pro Tag gebucht oder bereits erhebliche Vorleistungen wie eine detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, etc. erbracht worden sind, wird durch den Reisering 40% des Mietpreises in Rechnung gestellt. Es bleibt dem Besteller unbenommen nachzuweisen, dass dem Reisering geringere Aufwendungen als berechnet entstanden sind.
b) innerhalb 48 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt werden 80% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt. c) bei No-Show (Nichterscheinen zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Treffpunkt) werden 100% des vereinbarten Mietpreises in Rechnung gestellt. Nebenkosten und Fremdleistungen (wie z. B. für Unterbringung des Fahrpersonals, Stadtführer, etc.), die zusätzlich gebucht wurden, trägt der Besteller in voller Höhe, soweit sie unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungsfrist durch den Reisering nicht mehr stornierbar sind. Es gelten die Stornofristen der einzelnen Leistungsgeber.
2. Kündigung
a) Werden nach Fahrtantritt erhebliche und für den Besteller nicht zumutbare Veränderungen der vertragsgemäßen Leistungen notwendig, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist der Reisering verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den der Reisering nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Reisering eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen insbesondere für die Rückbeförderung zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Rücktritt und Kündigung durch den Reisering.
1. Rücktritt Der Reisering kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung
a) Der Reisering kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistungen entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist der Reisering auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Mehrkosten für die Rückbeförderung bei Kündigung wegen höherer Gewalt trägt der Besteller.
b) Kündigt der Reisering den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrage noch zu erbringenden Leistungen insbesondere für die Rückbeförderung zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 7 Haftung.
1. Der Reisering haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Der Reisering haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände, wie zum Beispiel Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Der Reisering haftet nicht für Gepäck, das im Fahrgast- oder Gepäckraum zurückgelassen wird, z.B. bei Einbruch.
4. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 8 Beschränkung der Haftung.
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis EUR 4.000,- gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person EUR 1.000,- übersteigt.
3. Die in Nr. 1. und 2. genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Der Reisering haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Besteller stellt den Reisering und alle von ihm in die Auftragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Nr. 5 lit. a bis e umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 9 Haftung des Bestellers
Der Besteller haftet für Kosten, die aus der Beseitigung übermäßiger Verunreinigungen und/oder für jegliche Schäden insbesondere Beschädigungen des Fahrzeugs, die von ihm oder seinen Fahrgästen oder durch von ihm oder seinen Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht wurden, unabhängig von deren eigener Haftung oder Haftbarkeit.
§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste.
1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für den Reisering unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber Reisering bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an den Reisering zu richten. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort.
1. Erfüllungsort Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Reiserings, derzeit Hamburg.
2. Gerichtsstand.
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Reiserings, derzeit Hamburg.
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Reiserings, derzeit Hamburg.
3. Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
2. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnisbusverkehr abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden. Dies gilt auch für Abweichungen von den vorgenannten Formerfordernissen.
3. Soweit gesetzlich möglich, sind die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag und der Bestimmungen über den Reisevertrag ausgeschlossen. Insbesondere sind sich der Besteller und der Reisering darüber einig, dass der Reisring grundsätzlich nicht als Reiseveranstalter, sondern allenfalls als Leistungsträger im Sinne des § 651 a Absatz 2 des Bürgerlichens Gesetzbuches tätig wird.
Hamburg, Stand April 2007